Evakuierung
Gemäß der Arbeitsstättenverordnung §4, Abs. 4 müssen Betriebe in denen Flucht- und Rettungswegpläne aushängen, entsprechend dieser Pläne Evakuierungsübungen durchführen.
Weiter schreiben auch andere Vorschriften, wie die Arbeitsstättenregel ASR A 2.3 eine jährliche Unterweisung über die vorhandenen Fluchtwege und deren Nutzung vor.
Weiter schreiben auch andere Vorschriften, wie die Arbeitsstättenregel ASR A 2.3 eine jährliche Unterweisung über die vorhandenen Fluchtwege und deren Nutzung vor.
Wir übernehmen für Sie die rechtssichere Umsetzung dieser geforderten Maßnahmen.
In Vorgesprächen werden alle zu beachtenden Punkte und hieraus resultierende Todo´s abgestimmt.
Zum Übungstermin werden sämtliche erforderlichen Organisationshilfen von uns gestellt.
Es besteht die Möglichkeit die Übung mithilfe einer 360°-Kamera zu dokumentieren.
Abschließend wird ein Protokoll mit den festgestellten Beobachtungen und den hieraus resultierenden Erkenntnissen erstellt.
Dieses dient der Dokumentation und zum Abgleich bei Folgeübungen.
Evakuierungsübungen sind ein fester Prozess der Arbeitssicherheit und dienen der betrieblichen Kontinuität in Krisensituationen.
