Brandschutzbeauftragter
Die Notwendigkeit eines Brandschutzbeauftragten ist größtenteils über das Baurecht geregelt.
Hier wird i.d.R. für Sonderbauten wie Industriegebäude, Hochhäuser, Verkaufs- oder auch Versammlungs-
stätten ein Brandschutzbeauftragter vorgeschrieben.
Mit Veröffentlichung der Arbeitsstättenregel ASR A2.2 im Mai 2018, wird bei erhöhter Brandgefährdung die Benennung eines Brandschutzbeauftragten als zweckmäßig angesehen.
Auch ohne eine rechtliche Forderung ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten immer zu empfehlen,
stellt Er doch einen wichtigen Baustein der betrieblichen Gefahrenabwehr dar.
Im Rahmen der zuvor genannten Gefahrenabwehr gestaltet dieser den betrieblichen Brandschutz und die Notfallorganisation.
Betriebsausfälle werden auf diese Weise minimiert und das Fortbestehen des Unternehmens gesichert.
Um die Abläufe der Notfallorganisation zu erproben, organisiert der Brandschutzbeauftragte Evakuierungs- oder auch Stabsübungen.
Mit den Erkenntnissen aus diesen Übungen, werden Schwachstellen beseitigt und ein kontinuierlicher Optimierungsprozess fortgeführt.
Weiter kontrolliert der Brandschutzbeauftragte durch regelmäßige Begehungen den Status von organisatorischem- sowie dem baulich- technischen Brandschutz.
Hierbei festgestellte Mängel werden erfasst und deren Beseitigung verfolgt.
Die fortlaufende Dokumentation dieser Begehungen gibt dem Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit im Schadensfall.
"Was im kalten Brandschutz nicht (richtig) gemacht wird,
kann im heißen Brandschutz nicht funktionieren."